Prüfungs­abmeldung oder -rücktritt

Abmeldungen ohne Angabe eines Grundes

Die Abmeldung einer Prüfung ohne Angabe eines triftigen Grundes ist studien­gangs­pezifisch geregelt. Ob eine Abmeldung in Ihrem Studien­gang möglich ist und bis wann Sie sich abmelden können, entnehmen Sie bitte den studien­gangs­pezifischen Informationen.

Studien­gangs­pezifische Informationen
Betriebs­wirtschafts­lehreGeistes­wissenschaften ♦  Kultur und Wirtschaft ♦ Lehr­amts­studien­gängePolitik­wissenschaft ♦ Psychologie ♦ Rechts­wissenschaft ♦ Soziologie ♦  Volkswirtschafts­lehre ♦ Wirtschafts­informatik ♦ Wirtschafts­mathematik ♦ Wirtschafts­pädagogik ♦ Beifächer Bachelor of Arts ♦ Austausch­studierende

Abmeldung über das Portal2
Grundsätzlich ist die Abmeldung einer Prüfung über das Studierenden­portal möglich (Schritt-für-Schritt-Anleitung). 

Eine Ausnahme stellen Prüfungen der Master-Studien­gänge MMM und Wirtschafts­informatik dar. Hier müssen Sie die Abmeldung per Formular beantragen. Bitte schicken Sie das ausgefüllte Formular zunächst per E-Mail an die jeweilige Dozentin oder den jeweiligen Dozenten und bitten darum, dieses zusammen mit der erforderlichen Bestätigung per E-Mail an die zuständige Sachbearbeitung im Studien­büro zu senden.

Nach Ablauf der Frist
Nach Ablauf der Frist müssen Sie an der Prüfung teilnehmen, es sei denn, es liegen Gründe vor, die Sie in Ihrer Leistungs­fähigkeit erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall ist es unter Umständen möglich, von einer Prüfung zurückzutreten.


Rücktritt aus triftigem Grund

Laut Prüfungs­ordnungen ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur dann zulässig, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen, die Sie dem Studien­büro unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen müssen. Unverzüglichkeit ist gegeben, wenn der Antrag auf Rücktritt und Ihr Nachweis zum frühestmöglichen Zeitpunkt („ohne schuldhaftes Zögern“) im Studien­büro eingegangen ist.

Ein triftiger Grund liegt vor, wenn dem Prüfling eine Prüfungs­teilnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist (zum Beispiel Krankheit, Unfall, plötzlicher Tod eines nahen Angehörigen, Studien­semester im Ausland).

  • Prüfungs­rücktritt wegen Auslands­semester

    Wenn Sie aufgrund eines Studien­semesters an einer ausländischen Hochschule an einer selbst- oder pflichtangemeldeten Prüfung nicht teilnehmen können, wird dies als triftiger Grund für einen Prüfungs­rücktritt anerkannt – allerdings nur, wenn zum Prüfungs­termin eine Anwesenheit an der ausländischen Hochschule aufgrund der dortigen Semesterzeiten erforderlich ist.

    Den Antrag auf Rücktritt müssen Sie unverzüglich stellen, das heißt, sobald Sie wissen, dass Sie an einer angemeldeten Prüfung aufgrund Ihres Auslands­aufenthaltes nicht teilnehmen können. Als Nachweis reichen Sie bitte entweder die Bestätigung/Confirmation des Akademischen Auslands­amtes oder alternativ ein Bestätigungs­schreiben der ausländischen Hochschule ein. Die Bestätigung/Confirmation des Akademischen Auslands­amtes ist ein zweisprachiges Dokument, das Sie zusammen mit der Zusage für das Auslands­semester erhalten.

  • Krankheitsbedingter Prüfungs­rücktritt

    Prüfungs­un­fähigkeit ist ein Rechts­begriff, dessen Vorliegen ausschließlich von der Prüfungs­behörde (Studien­büro/Prüfungs­amt) festgestellt werden kann. Das heißt, eine Ärztin oder ein Arzt legt die gesundheitliche Beeinträchtigung dar und beschreibt die Aus­wirkungen auf das Leistungs­vermögen des Prüflings. Die Feststellung der Prüfungs­un­fähigkeit erfolgt dann bei der Prüfungs­behörde.

    Nach Rechts­prechung muss der Prüfling seine Prüfungs­un­fähigkeit ausreichend darlegen und beweisen. Er alleine trägt die Darlegungs- und Beweislast. Ein ärztliches Attest mit der Aussage arbeits­un­fähig oder prüfungs­un­fähig genügt deshalb nicht. Auch Arbeits­un­fähigkeits­bescheinigungen (gelber Zettel /eAU) können wir aus diesem Grund nicht akzeptieren.

    Das Attest muss folgende Angaben enthalten:

    • Name, Vorname, Geburtsdatum der oder des Studierenden
    • (Voraussichtlicher) Erkrankungs­zeitraum
    • Datum der ärztlichen Behandlung
    • Beschreibung der krankheitsbedingten und prüfungs­relevanten Beeinträchtigungen (Symptome)
    • Unterschrift der Ärztin oder des Arztes, Praxisstempel

    Einreichung des Attests
    Sie können den Antrag auf Rücktritt zusammen mit dem Attest entweder beim Express-Service abgeben oder in den Hausbriefkasten werfen oder uns per Post – adressiert an die Studien­büros – zukommen lassen.

    Hinweis für BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger
    Machen Sie sich bitte eine Kopie Ihres Attestes für das BAföG-Amt, bevor Sie es im Studien­büro einreichen. Das eingereichte Attest können wir nicht mehr herausgeben oder kopieren.

    Wer bekommt mein Attest?
    Die Atteste werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Studien­büros sowie – bei Bedarf – den zuständigen Prüfungs­ausschüssen zugänglich gemacht.

    Aufbewahrung und Vernichtung
    Nachdem über den Rücktritt entschieden wurde, werden die Atteste zu Ihrer Studierenden­akte gegeben. Die Studierenden­akten werden in verschlossenen Aktenschränken in den Studien­büros aufbewahrt. Wir vernichten Ihre Atteste, sobald Sie das Studium abgeschlossen haben und Ihre Gesamtnote Bestandskraft hat. Falls das Studium abgebrochen wurde, werden die Atteste nach der Exmatrikulation vernichtet, sobald die Einzelnoten Bestandskraft haben. Die Vernichtung erfolgt unter Einhaltung der datenschutz­rechtlichen Bestimmungen. 

    Die Verwaltungs­praxis entspricht der ständigen Rechts­prechung und wurde sowohl vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur als auch von der Zentralen Datenschutz­stelle der baden-württembergischen Universitäten bestätigt.

    Das müssen Sie beachten:
    Sollten Sie am Tag der Prüfung krank sein, müssen Sie das Attest grundsätzlich am Tag der Prüfung einholen, damit die Ärztin oder der Arzt die Symptome und ihre Aus­wirkungen auf das Leistungs­vermögen objektiv feststellen kann. Sollte Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt am Prüfungs­tag keine Sprechstunde anbieten, ist es im Regelfall erforderlich, einen ärztlichen Notdienst aufzusuchen.

    Damit das Studien­büro beurteilen kann, ob eine erhebliche Einschränkung der Leistungs­fähigkeit und somit tatsächlich Prüfungs­un­fähigkeit besteht, müssen die am Prüfungs­tag vorliegenden krankheitsbedingten und zugleich prüfungs­relevanten Störungen (Symptome) konkret und nachvollziehbar beschrieben werden.

    Das Attest kann entweder auf Dienstpapier der Arztpraxis ausgestellt werden, oder Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann ein vom Studien­büro entwickeltes Attestformular ausfüllen.


    Atteste anfordern und einreichen

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, 15.10.2009 an die Hochschulen Baden-Württembergs
    Die Entscheidung, ob ein Prüfling krankheitsbedingt prüfungs­un­fähig ist, ist nicht Aufgabe des Arztes. Die ärztliche Beteiligung beschränkt sich nach ständiger Rechts­prechung im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und dazulegen, welche Aus­wirkungen sie auf das Leistungs­vermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben. Die Entscheidung, ob die dargelegten Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling wegen Prüfungs­un­fähigkeit verhindert ist, muss die Prüfungs­behörde in eigener Verantwortung treffen. Für diese Entscheidung benötigt die Prüfungs­behörde eine trag­fähige Tatsachengrundlage. Die Angabe von Details zur Erkrankung und deren gesundheitliche Aus­wirkungen ist daher unerlässlich.

    Zentrale Datenschutz­stelle der Baden-Württembergischen Universitäten
    Das Attest hat die für die von der Prüfungs­behörde durchzuführende Beurteilung der Prüfungs­un­fähigkeit notwendigen Tatsachen zu liefern. Notwendig sind die Tatsachen dann, wenn sie zwingend benötigt werden, um eine Beurteilung der Frage der Prüfungs­un­fähigkeit treffen zu können. Übermittelt der Prüfling […] das Attest selbst an die Prüfungs­behörde, [wird dies] der Tatsache gerecht, dass es der Darlegungs- und Beweislast des Prüflings obliegt, der Prüfungs­behörde die für die Beurteilung der Prüfungs­un­fähigkeit notwendigen Tatsachen zu liefern. Dieser Weg trägt dem Grundsatz in besonderer Weise Rechnung, dass der Prüfling selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten entscheidet. Die Entbindung einer Schweigepflicht bedarf es in diesem Fall nicht, da der Arzt die Angaben nur dem Patienten gegenüber macht. Es ist mit Nachdruck zu betonen, dass es keine Pflicht gibt, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Prüfling muss die Prüfungs­behörde entsprechend seiner Darlegungs- und Beweislast in die Lage versetzen, über die Prüfungs­un­fähigkeit entscheiden zu können und muss ihr die dafür notwendigen Grundlagen liefern. Es handelt sich dabei jedoch um eine Obliegenheit, nicht um eine Pflicht.

Kontakt

Express-Service

Express-Service

Jessica Cariola-Nicolei, Thomas Keil, Kirsten Maurer, Sharon Rübel
Universität Mannheim
Dezernat II – Express-Service L 1, 1
68161 Mannheim
Individuelle Beratung

Wenn Sie eine persönliche Beratung zum Thema brauchen, wenden Sie sich gerne an Ihre jeweilige Ansprech­partnerin oder Ihren jeweiligen Ansprech­partner in den Studien­büros.